Gut zu wissen: Rechts- und Verfahrensfragen bei einer externen Abschlussarbeit
Wenn Du Deine Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit in einem Unternehmen und somit außerhalb der Universität schreiben und diese als Prüfungsleistung an der Universit��t anerkannt haben möchtest, musst Du Dir die Zustimmung des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission einholen und parallel alle Rechte und Pflichten sowie Gesetze im Zusammenhang mit der Wirtschaft beachten.
a) Urheberrecht, Patentrecht und Erfindungsrecht
Eigentlich klingt es ganz einfach: Du bist der Verfasser Deiner Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit und somit auch der Urheber, dem das Recht an den Inhalten und den etwaigen Erfindungen, die im Zuge der Erstellung der Abschlussarbeit gemacht wurden, gebührt. Doch dem ist bei Langem nicht so. Sowohl Universität als auch Unternehmen können ebenfalls ein Anrecht auf die Inhalte anmelden. Wenn das Unternehmen seine Daten schützen möchte und eine Veröffentlichung dieser nicht zustimmt, wird die universitäre Anerkennung der Abschlussarbeit schwierig, da die Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit zur Korrektur natürlich eingesehen werden können muss.
Die meisten Unternehmen sichern sich, wenn sie Dir Zugang zu ihren firmeninternen Daten gewähren, die Rechte an den Ergebnissen Deiner Bachelor, Master- oder Doktorarbeit vertraglich und mit Klauseln zu Geheimhaltung, Sperrfrist und Patentrecht. Auch sehen sie sich in der Rolle des Urhebers, da die verwendeten Daten aus dem Unternehmenspool stammen. Wenn Du den Vertrag, der solche Passagen enthält, unterzeichnest, trittst Du sämtliche der oben genannten Rechte an das Unternehmen ab. Dies ist meist nicht mit der wissenschaftlichen Arbeitsweise an der Universität vereinbar (beachte bei Dissertationen z.B. auch die Publikationspflicht!).
Diese Vereinbarungen können meist nur in einem persönlichen Gespräch abgeändert oder gelockert werden. Setze Dich dazu am besten vor Beginn der Bearbeitungszeit mit Deinem Unternehmensbetreuer in Verbindung und erkläre ihm Zusammenarbeit mit Deinem universitären Betreuer die Problematiken.
a.a) Patentschutz für Erfindungen
Für eine Erfindung kommt der Patentschutz immer dann in Betracht, wenn z.B. in Deiner Abschlussarbeit eine neue technische Idee durch Abhandlungen oder Zeichnungen dargestellt wird. Sollte dies zutreffen, beachte, dass die Patentanmeldung vor der Veröffentlichung Deiner Abschlussarbeit erfolgen muss, denn ein Patentschutz ist nur solange möglich, wie die Erfindung noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Als Studierender bist Du i.d.R. kein Arbeitnehmer und unterliegst nicht dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, sondern bist als freier (Mit)Erfinder Träger des patentrechtlichen Schutzes.
b) Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Wenn die Erfindung, die Du in Deiner Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit nicht im Rahmen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer z.B. an Deiner Universität (z.B. HiWi-Vertrag) oder innerhalb eines Unternehmens gemacht hast, greift das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen nicht. In diesem Fall bist Du ein freier Erfinder – Dir steht das Recht an Deinem Erfindungsanteil persönlich zu. Deine alleinige Urheberschaft Deiner Abschlussarbeit schließt allerdings nicht in jedem Fall aus, dass aus patentrechtlicher Sicht eine gemeinschaftliche Erfindung vorliegt, bei der z.B. Dein Betreuer Mit-Erfinder ist. Da der Betreuer in fast allen Fällen ein Arbeitnehmer einer Universität ist, steht dessen Anteil an der Erfindung demnach der Universität zu. Daher empfiehlt es sich, vor einer Schutzrechtsanmeldung auf eine gemeinschaftliche Erfindung mit der Universität Rücksprache zu halten.
c) Wer bekommt das Original der Abschlussarbeit?
Du hast Deine Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit geschrieben. Dann gehört diese Abschlussarbeit natürlich auch Dir? Nicht unbedingt.
Laut Prüfungsordnung erhält Deine Universität das Original der Abschlussarbeit und zwar zu den in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Zwecken.
Im Sinne der Universität steht Dir als Prüfling das Urheberrecht an Deiner Abschlussarbeit zwar in ihrer körperlichen Form zu. Und auch die daraus resultierenden Verwertungs- und Nutzungsrechte stehen allein Dir als Prüfling zu. Doch es sieht anders aus, wenn Du einen privatrechtlichen Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen hast, denn die Universität, der Betreuer oder Dritte können Nutzungsrechte an der Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit nur dann erwerben, wenn Du als Verfasser ihnen solche vertraglich einräumst.
d) Was ist Universitätseigentum?
Auch eine externe Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit ist eine Abschlussarbeit der jeweiligen Universität. Nur Du als Studierender persönlich hast, je nach jeweiliger Studien- und Prüfungsordnung, einen Anspruch auf Einsicht in die im Zusammenhang mit der Bewertung der Abschlussarbeit anfallenden Prüfungsunterlagen (hierunter fallen z.B. Prüfergutachten etc.). Für das Unternehmen oder die wissenschaftliche Einrichtung besteht indes, zumindest von Seiten der Universität, keine Möglichkeit der Einsichtnahme. Dies kann zu einem Streitpunkt werden und sollte im Vorfeld klargestellt sein. Du kannst beispielsweise vereinbaren, dass Du von Deinen Ergebnissen berichtest o.ä. oder aber individuell mit Deinem Universitätsbetreuer und Prüfungsamt eine Einsicht vereinbaren.
e) Was ist gemeinfrei?
Im Gegensatz zur körperlichen Form Deiner Abschlussarbeit, die Dir zusteht, ist der wissenschaftliche Inhalt der Abschlussarbeit laut universitärer Richtlinien gemeinfrei. So unterliegen die in Deiner Abschlussarbeit enthaltenen Ergebnisse und Daten, Theorien, mathematische Methoden und wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht dem urheberrechtlichen Schutz. Sollte jemand Deine Daten weiterverwenden, so muss er jedoch durch die Pflicht zur Quellenangabe natürlich die Herkunft durch die Angabe der Fundstelle belegen.
f) Einräumung von Nutzungsrechten am Ergebnis der Arbeit
Die in Deiner Abschlussarbeit enthaltenen wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie dort entwickelte Theorien sind als solche grundsätzlich frei und unterliegen keinen Schutzrechten. Sollten sie in einer anderen Veröffentlichung verarbeitet werden, so muss die Herkunft natürlich durch die Angabe der Fundstelle (in dem Fall Deine Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit) belegt werden.
Bedenke jedoch: Über die Nutzungsrechten am Ergebnis der Arbeit kannst Du z.B. dann nicht oder nicht allein verfügen, wenn Du Deine Abschlussarbeit auf lehrstuhl-/institutseigener Software oder auf gewerblich bzw. urheberrechtlich geschütztem Know-how von Lehrstuhl-/Institutsmitgliedern aufgebaut hast.
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